Das Bundesverwaltungsgericht hat am 19. Dezember 2023 unseren Plan bestätigt (BVerwG 10 C 3.22): Unser Söder-Projekt kommt voran, und der Kreuzerlass schafft die nötige rechtliche Sicherheit. Staatliche Neutralität ist von gestern – wir beabsichtigen schon lange, die Errichtung von Biervulkanen in allen Behörden per Biervulkanerlass umzusetzen. Natürlich ist es offenkundig: Gerade der Biervulkan im Eingangsbereich von bayerischen Amtsstuben stellt zwar für den objektiven Betrachter ein zentrales Symbol unseres FSM-Glaubens dar, aber er steht der Offenheit des Staates gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen nicht im Weg. Der APJ hat bereits einen entsprechenden Verwaltungsakt vorbereitet, der im Amtsblatt veröffentlicht wird, sobald ein pastafaridemokratischer Ministerpräsident in Bayern die Amtsgeschäfte aufnimmt:

Zum nächsten Ersten wird die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden in Bayern (AGO) in die folgende Fassung geändert:
§ 28 (Errichten von Biervulkanen in Dienstgebäuden)
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern
Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Biervulkan zu errichten.
Der Biervulkanerlass wird damit den seit Juni 2018 bestehenden sogenannten Kreuzerlass ersetzen. Mit der amtlichen Empfehlung zur Errichtung von Biervulkanen im Eingang jeder bayerischen Landesbehörde wird der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns Ausdruck gegeben. Der Biervulkan ist nichts Fremdes oder Ungehöriges, sondern das ist das Normale, das was uns vertraut ist. Im Jenseits besteht der Biervulkan schon seit immer, wenn man auf das Evangelium (nach Bobby) vertraut. Im Diesseits reichen die geschichtlichen und kulturellen Wurzeln des Bieres über 13.000 Jahre zurück – und damit übertreffen sie um 11.000 Jahre die Tradition des bislang anzubringenden Folterkreuzes des Jesusgottes zu allgemeinen Erlösungszwecken.
Es mag von manchen Säkularisten zwar ein Verstoß gegen das Gebot staatlicher Neutralität behauptet werden – aber beim Biervulkan handelt es sich um eine bloß passive Verwendung eines religiösen Symbols ohne missionierende oder indoktrinierende Wirkung. Es wäre abwegig, dass ein Christ, Muslim, Jude oder Hindu, einen gut sichtbar platzierten Biervulkan in einem Amt als Ausdruck der staatlichen Identifikation mit ebendiesem Glauben interpretiert. Diese Vorschrift ist eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne rechtliche Außenwirkung.
Aus Gründen stellen wir fest: Der Biervulkan verletzt nicht das Recht von Anders- oder Nichtgläubigen auf Religionsfreiheit. Er ist auch kein Verstoß gegen das grundrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens, wie – sofern Anlass entstehen sollte – das Bundesverwaltungsgericht entscheiden wird. Falls ein Kompromissvorschlag vom Gericht gemacht würde, die Biervulkane mit einem Schild zu versehen, das auf die kulturelle Wertetradition verweist, so wird dies von der Staatskanzlei abgelehnt. Wir vertrauen auf die Urteilsfähigkeit der von uns entsendeten Richter, den ursprünglichen Biervulkanerlass zu bewahren. Denn wir kennen die verbreitete Redensart: »Vor Gericht und auf hoher See ist man in Spaghettimonsters Nudeligen Anhängseln.«
Es zeigt sich also, wie wichtig es ist, dass unser Land sich seines Wertefundaments versichern kann. Der Biervulkanerlass setzt wichtige Leitplanken, auch als Maß und Richtschnur für Integration.
Die errichteten Biervulkane stellen zwar für den objektiven Betrachter ein zentrales Symbol des pastafarischen Glaubens dar. Sie verletzen jedoch keinen Anders- oder Nichtgläubigen in keiner eigenen von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfassten Freiheitsgewährleistung. Auch wenn Anders- oder Nichtgläubige meist nicht freiwillig in einer Behörde erscheinen, genießen sie keinen Konfrontationsschutz gegenüber im Eingangsbereich von Behörden errichteten Biervulkanen. Auch das grundrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates wird nicht verletzt. Danach darf der Staat zwar nicht bestimmte Glaubensgemeinschaften privilegieren. Eine Bevorzugung der FSM-Kirche hat der Verwaltungsgerichtshof aber für das Revisionsgericht bindend in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht festgestellt, sondern einen Werbeeffekt für diese durch die Errichtung der Biervulkane verneint. Aus dem Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität ergibt sich nichts Weiteres zugunsten der Anders- oder Ungläubigen. Er verlangt vom Staat keinen vollständigen Verzicht auf religiöse Bezüge im Sinne einer strengen Laizität, sondern verpflichtet ihn zur Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und verbietet ihm die Identifikation mit einem bestimmten Glauben. Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des Biervulkans identifiziert sich der Freistaat Bayern nicht mit pastafarischen Glaubenssätzen. Schon nach dem Wortlaut der im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Regelung des § 28 AGO soll der Biervulkan vielmehr Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns sein. Seine Errichtung im Eingangsbereich von Behörden steht der Offenheit des Staates gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen nicht im Weg.
Die Kritik von manchen pastafarischen Kirchenvertretern, dass der Biervulkan nie für irgendwelche außerhalb von ihm selbst liegenden Zwecke instrumentalisiert werden darf, nehmen wir ernst.
- Hinweis: Bei den kursiv markierten Passagen handelt es sich um Zitate vom Bundesverwaltungsgericht oder vom bayerischen Ministerpräsidenten oder von Kirchenfunktionären.
Erstveröffentlichung: hpd.de