Kreuzerlass: Söder-Projekt der Pastafari in Bayern auf Erfolgskurs

Am 19. Dezember 2023 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass es keinen Anspruch auf Entfernung von Kreuzen in Dienstgebäuden des Freistaats Bayern gebe. Während das Urteil vielerorts auf Kritik stieß, begrüßte der Arbeitskreis pastafaridemokratischer Juristen (APJ) die Entscheidung ausdrücklich. In einer aktuellen Stellungnahme würdigt der APJ sowohl den sogenannten Kreuzerlass als auch das Urteil als wichtige Etappen auf dem Weg zur Einführung von Biervulkanen in bayerischen Behörden. Das Kircheninstitut dokumentiert hier die Stellungnahme des APJ im Wortlaut:

Das Bun­desver­wal­tungs­gericht hat am 19. Dezem­ber 2023 unseren Plan bestätigt (BVer­wG 10 C 3.22): Unser Söder-Pro­jekt kommt voran, und der Kreuzer­lass schafft die nötige rechtliche Sicher­heit. Staatliche Neu­tral­ität ist von gestern – wir beab­sichti­gen schon lange, die Errich­tung von Biervulka­nen in allen Behör­den per Biervulka­n­er­lass umzuset­zen. Natür­lich ist es offenkundig: Ger­ade der Biervulkan im Ein­gangs­bere­ich von bay­erischen Amtsstuben stellt zwar für den objek­tiv­en Betra­chter ein zen­trales Sym­bol unseres FSM-Glaubens dar, aber er ste­ht der Offen­heit des Staates gegenüber anderen Beken­nt­nis­sen und Weltan­schau­un­gen nicht im Weg. Der APJ hat bere­its einen entsprechen­den Ver­wal­tungsakt vor­bere­it­et, der im Amts­blatt veröf­fentlicht wird, sobald ein pasta­faridemokratis­ch­er Min­is­ter­präsi­dent in Bay­ern die Amts­geschäfte aufn­immt:

Zum näch­sten Ersten wird die All­ge­meine Geschäft­sor­d­nung für die Behör­den in Bay­ern (AGO) in die fol­gende Fas­sung geän­dert:

§ 28 (Erricht­en von Biervulka­nen in Dien­st­ge­bäu­den)
All­ge­meine Geschäft­sor­d­nung für die Behör­den des Freis­taats Bay­ern

Im Ein­gangs­bere­ich eines jeden Dien­st­ge­bäudes ist als Aus­druck der geschichtlichen und kul­turellen Prä­gung Bay­erns gut sicht­bar ein Biervulkan zu erricht­en.

Der Biervulka­n­er­lass wird damit den seit Juni 2018 beste­hen­den soge­nan­nten Kreuzer­lass erset­zen. Mit der amtlichen Empfehlung zur Errich­tung von Biervulka­nen im Ein­gang jed­er bay­erischen Lan­des­be­hörde wird der geschichtlichen und kul­turellen Prä­gung Bay­erns Aus­druck gegeben. Der Biervulkan ist nichts Fremdes oder Unge­höriges, son­dern das ist das Nor­male, das was uns ver­traut ist. Im Jen­seits beste­ht der Biervulkan schon seit immer, wenn man auf das Evan­geli­um (nach Bob­by) ver­traut. Im Dies­seits reichen die geschichtlichen und kul­turellen Wurzeln des Bieres über 13.000 Jahre zurück – und damit übertr­e­f­fen sie um 11.000 Jahre die Tra­di­tion des bis­lang anzubrin­gen­den Folterkreuzes des Jesus­gottes zu all­ge­meinen Erlö­sungszweck­en.

Es mag von manchen Säku­lar­is­ten zwar ein Ver­stoß gegen das Gebot staatlich­er Neu­tral­ität behauptet wer­den – aber beim Biervulkan han­delt es sich um eine bloß pas­sive Ver­wen­dung eines religiösen Sym­bols ohne mis­sion­ierende oder indok­trinierende Wirkung. Es wäre abwegig, dass ein Christ, Mus­lim, Jude oder Hin­du, einen gut sicht­bar platzierten Biervulkan in einem Amt als Aus­druck der staatlichen Iden­ti­fika­tion mit ebendiesem Glauben inter­pretiert. Diese Vorschrift ist eine bloße Ver­wal­tungsvorschrift ohne rechtliche Außen­wirkung.

Aus Grün­den stellen wir fest: Der Biervulkan ver­let­zt nicht das Recht von Anders- oder Nicht­gläu­bi­gen auf Reli­gions­frei­heit. Er ist auch kein Ver­stoß gegen das grun­drechtliche Diskri­m­inierungsver­bot wegen des Glaubens, wie – sofern Anlass entste­hen sollte – das Bun­desver­wal­tungs­gericht entschei­den wird. Falls ein Kom­pro­missvorschlag vom Gericht gemacht würde, die Biervulka­ne mit einem Schild zu verse­hen, das auf die kul­turelle Werte­tra­di­tion ver­weist, so wird dies von der Staatskan­zlei abgelehnt. Wir ver­trauen auf die Urteils­fähigkeit der von uns entsende­ten Richter, den ursprünglichen Biervulka­n­er­lass zu bewahren. Denn wir ken­nen die ver­bre­it­ete Reden­sart: »Vor Gericht und auf hoher See ist man in Spaghet­ti­mon­sters Nudeli­gen Anhängseln.«

Es zeigt sich also, wie wichtig es ist, dass unser Land sich seines Werte­fun­da­ments ver­sich­ern kann. Der Biervulka­n­er­lass set­zt wichtige Leit­planken, auch als Maß und Richtschnur für Inte­gra­tion.

Die errichteten Biervulka­ne stellen zwar für den objek­tiv­en Betra­chter ein zen­trales Sym­bol des pasta­farischen Glaubens dar. Sie ver­let­zen jedoch keinen Anders- oder Nicht­gläu­bi­gen in kein­er eige­nen von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfassten Frei­heits­gewährleis­tung. Auch wenn Anders- oder Nicht­gläu­bige meist nicht frei­willig in ein­er Behörde erscheinen, genießen sie keinen Kon­fronta­tion­ss­chutz gegenüber im Ein­gangs­bere­ich von Behör­den errichteten Biervulka­nen. Auch das grun­drechtliche Diskri­m­inierungsver­bot wegen des Glaubens gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem ver­fas­sungsrechtlichen Grund­satz der weltan­schaulich-religiösen Neu­tral­ität des Staates wird nicht ver­let­zt. Danach darf der Staat zwar nicht bes­timmte Glaubens­ge­mein­schaften priv­i­legieren. Eine Bevorzu­gung der FSM-Kirche hat der Ver­wal­tungs­gericht­shof aber für das Revi­sion­s­gericht bindend in tat­säch­lich­er Hin­sicht ger­ade nicht fest­gestellt, son­dern einen Wer­be­ef­fekt für diese durch die Errich­tung der Biervulka­ne verneint. Aus dem Grund­satz religiös-weltan­schaulich­er Neu­tral­ität ergibt sich nichts Weit­eres zugun­sten der Anders- oder Ungläu­bi­gen. Er ver­langt vom Staat keinen voll­ständi­gen Verzicht auf religiöse Bezüge im Sinne ein­er stren­gen Laiz­ität, son­dern verpflichtet ihn zur Offen­heit gegenüber der Vielfalt weltan­schaulich-religiös­er Überzeu­gun­gen und ver­bi­etet ihm die Iden­ti­fika­tion mit einem bes­timmten Glauben. Nach dem Kon­text und Zweck der Ver­wen­dung des Biervulka­ns iden­ti­fiziert sich der Freis­taat Bay­ern nicht mit pasta­farischen Glaubenssätzen. Schon nach dem Wort­laut der im Gesetz- und Verord­nungs­blatt veröf­fentlicht­en Regelung des § 28 AGO soll der Biervulkan vielmehr Aus­druck der geschichtlichen und kul­turellen Prä­gung Bay­erns sein. Seine Errich­tung im Ein­gangs­bere­ich von Behör­den ste­ht der Offen­heit des Staates gegenüber anderen Beken­nt­nis­sen und Weltan­schau­un­gen nicht im Weg.

Die Kri­tik von manchen pasta­farischen Kirchen­vertretern, dass der Biervulkan nie für irgendwelche außer­halb von ihm selb­st liegen­den Zwecke instru­men­tal­isiert wer­den darf, nehmen wir ernst.

  • Hin­weis: Bei den kur­siv markierten Pas­sagen han­delt es sich um Zitate vom Bun­desver­wal­tungs­gericht oder vom bay­erischen Min­is­ter­präsi­den­ten oder von Kirchen­funk­tionären.


Erstveröf­fentlichung: hpd.de